Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bauleistungen der Grünovation GmbH
§1 Geltungsbereich dieser Bedingungen/ Begriffserklärungen
(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, mit Verbrauchern (§ 13 BGB) oder Unternehmern (§14 BGB). Sie sind auf unserer Webseite abrufbar. Gegenüber Unternehmern gelten diese auch für künftige Geschäfte, sofern der Besteller bei Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Grünovation GmbH auszuführenden Auftrag des Auftragsgebers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Grünovation GmbH ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
(3) Die Grünovation GmbH als Auftragnehmer wird im Weiteren als „Grünovation GmbH“ „Werkunternehmer“, „wir“ oder „uns“ bezeichnet. Der Auftraggeber wird im Weiteren „Besteller“ genannt. Die Unterscheidung von „Verbraucher als Besteller“ oder „Unternehmer als Besteller“ dient der Unterscheidung der Anwendbarkeit der einzelnen damit gekennzeichneten Regelungen, die dann nur für Verbraucher bzw. nur für Unternehmer gelten. Alle nicht gesondert gekennzeichneten Klauseln gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Mit „Winterdienst“ gekennzeichnete Regelungen gelten ausschließlich für den Winterdienst. Mit „Baumaßnahmen“ gekennzeichnete Regelungen gelten für Vorhaben im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Sofern keine gesonderte Kennzeichnung erfolgt, gelten die Regelungen für alle Bereiche.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag ist ein Werkvertrag gem. BGB § 631 ff.
(2) Unsere Angebote und Leistungsverzeichnisse sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Auch in Prospekten, Anzeigen, Online-Portalen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben und Bauausführung- freibleibend und zunächst unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen,Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot des Bestellers dar und muss in Textform erfolgen. Wir können dieBestellung innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(4) Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande, wobei eine Übersendung per E-Mail zulässig ist. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Vertragsbestandteile
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden u.a., Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse, Leistungsbeschreibungen, Standsicherheitsnachweise, Grundrisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
(2) Der Besteller ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. SolcheÄnderungswünsche werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig in Textform angezeigt werden, eine Einigung über die Änderung der Vergütung erzielt wird und die Änderung von uns in Textform bestätigt wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.
§ 4. Voraussetzungen, Preise: (1) Positionsabrechnung:a. Die Abrechnung der vereinbarten Leistungen erfolgt auf Basis einer Positionsabrechnung. Dabei werden die tatsächlich erbrachten Leistungen gemäß den im Vertrag oder Angebot aufgeführten Positionen abgerechnet. Die Preise ergeben sich aus dem Vertrag. Jede Position enthält eine Beschreibung der Leistung, die Mengeneinheit sowie den vereinbarten Einheitspreis. Die endgültige Abrechnung richtet sich nach den tatsächlich ausgeführten Mengen und Leistungen.
(2) Baumaßnahmena. Definition Baubeginn: Als Baubeginn gilt der dokumentierte Zeitpunkt, an dem wir die ersten Bauarbeiten gemäß Leistungsverzeichnis tatsächlich aufgenommen haben.
b. Keine Verzögerung durch den Werkunternehmer: Verzögerungen, die den Baubeginn hinauszögern, dürfen nicht von uns zu vertreten sein.
c. Die zwischen dem Zeitraum des Vertragsschlusses und dem Beginn der Bauausführung eintretenden Preissteigerungen für die im Vertrag bezeichneten Materialien werden dann auf den Besteller umgelegt, wenn diese Steigerungen mehr als 3 % des bei Vertragsschluss vereinbarten Preises betragen und die Verzögerung des Baubeginns nicht durch uns zu vertreten ist. Preissteigerungen bis zu einem Umfang von 3 % bleiben unberücksichtigt.
Anpassung bei Über- oder Unterschreitung des Schwellenwertes: Erreicht oder übersteigt der Anstieg der Materialpreise den Schwellenwert von 3 %, sind wir berechtigt, den vertraglich vereinbarten Materialpreis anteilig anzupassen. Dies gilt ebenso für Preissenkungen ab einem Schwellenwert von 3 %. Die Anpassung bemisst sich anteilig am zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preis und dem tatsächlichen prozentualen Anstieg, der den 3 %-Schwellenwert übersteigt. Der Besteller wird über die Berechnung und die zugrunde liegenden Nachweise der gestiegenen Beschaffungskosten mindestens 14 Tage vor der Anpassung schriftlich informiert.
Dokumentationspflicht: Zur Geltendmachung der Preisanpassung haben wir dem Besteller auf Verlangen entsprechende Nachweise über die gestiegenen Materialbeschaffungskosten vorzulegen.
(3). Wurde ein Gesamtfestpreis für bestimmte Leistungen in einem bestimmten im Vertrag benannten Zeitraum vereinbart, so bleibt dieser für die vertraglich festgelegten Positionen unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Mengen für diesen Zeitraum verbindlich. Für zusätzliche oder geänderte Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, erfolgt die Abrechnung nach Position Abrechnung gemäß den vertraglich vereinbarten oder nicht festgelegt, ortsüblichen Einheitspreisen.
(4) Zusatzleistungen und deren Vergütung:a. Falls im Rahmen der Ausführung Leistungen erforderlich werden, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden, hierzu zählen insbesondere: Zusatzleistungen sowie Änderungen des vereinbarten Baufensters, werden wir den Besteller unverzüglich in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) über Art, Umfang und voraussichtliche Mehrkosten informieren. Zusatzleistungen sind alle Arbeiten, die nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind oder nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers durchgeführt werden.
b. Genehmigung der Zusatzleistungen: Die Durchführung der Zusatzleistungen erfolgt erst, wenn der Besteller der Ausführung in Textform zugestimmt hat. Der Besteller hat die ihm vorgelegten Informationen innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu prüfen und entweder in Textform zuzustimmen oder abzulehnen.
c. Vergütung Zusatzleistungen: Für die genehmigten Zusatzleistungen wird ein Stundensatz von 55,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe, derzeit 19%, vereinbart, sofern im Vertrag kein abweichender Stundenlohn für etwaige Zusatzleistungen zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines detaillierten nachvollziehbaren Stundennachweises. Sämtliche anfallenden Mehrkosten im Zusammenhang mit den genehmigten Zusatzleistungen werden ausschließlich auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden berechnet. Dieser Stundensatz umfasst ausdrücklich: die Durchführung der Arbeiten einschließlich sämtlicher Vor- und Nachbereitung soweit diese im Rahmen der regulären Arbeitsleistung anfallen und die An- und Abfahrt zum und vom Einsatzort. Vor- und Nachbereitungsarbeiten umfassen alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Hauptarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. (Zum Beispiel Materialbeschaffung, Einrichtung des Arbeitsbereichs, Abbau, Reinigung etc.) Sämtliche zusätzliche Reisekosten, wie Übernachtungs- oder Transportkosten, werden gesondert abgerechnet und müssen vorher durch den Besteller genehmigt werden. Pausenzeiten, die während der Baumaßnahme eingehalten werden, werden von der Abrechnung ausgenommen. Für Pausen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Abrechnung der Arbeitsleistung erfolgt abschließend nach Beendigung der Baumaßnahme oder in vertraglich vereinbarten Abrechnungsintervallen.
(5) Alle Preise gelten zuzüglich der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Umsatzsteuer, derzeit i.H.v. 19%. Eine Nachforderung bleibt der Grünovation GmbH vorbehalten, wenn sich der Mehrwertsteuersatz erhöhen sollte.
§ 5 Baumaßnahmen- Pflichten des Bestellers
(1) Es muss ein baureifer Bauplatz im vertraglich vereinbarten Zustand zur Verfügung stehen. Die Zurverfügungstellung des für die vorgesehenen Arbeiten geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstücks ist Sache des Bestellers. Werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr muss unbehinderter Zugang zum Grundstück für uns vorhanden sein.
(2) Der Bauplatz muss im Baubereich frei von Gebäudeteilen, Baumbestand und sonstigen Hindernissen sein, während der Bauzeit für schwere Baufahrzeuge bis zur Baugrube anfahrbereit sein und über ausreichende Lagermöglichkeiten fürErdaushub und Material verfügen.
(3) Auflagenfreie Baugenehmigung/ sonstige Genehmigungen: Die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist Sache des Bestellers. Der Besteller hat uns vor Beginn der Baumaßnahme eine behördliche Genehmigung vorzulegen, die den vorbereitenden Bauantrag ohne wesentliche Auflagen bewilligt, sofern das Vorhaben nicht antragsfrei ist. Solange uns diese Unterlagen nicht vorliegen,besteht kein Anspruch auf Ausführung der geschuldeten Leistungen.
(4) Versorgung: Stromanschluss, bzw. ein Baustromkasten mit 220 und 380 V/ 32 A für die Baumaßnahme sind aufdem Bauplatz vom Besteller vor Baubeginn vorzuhalten und während der Bauzeit bereitzustellen. Die Verbrauchskostensind nicht im Vertragspreis enthalten. Diese Kosten trägt der Besteller. Das Gleiche gilt für einen Frischwasseranschluss.
(5) WC und Aufenthaltsräume:
Der Besteller verpflichtet sich, uns vor Beginn der Bauarbeiten geeignete Sanitäreinrichtungen (insbesondere Toiletten) sowie einen angemessenen Aufenthaltsraum für unsere Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und während der gesamten Baumaßnahme bereitzuhalten. Bereitstellung durch uns: Sollte die Bereitstellung der genannten Einrichtungen durch uns erfolgen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. In diesem Fall werden die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung der Einrichtung dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Sondernutzungsgebühren: Die Genehmigung für eine Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums während der Baumaßnahme ist vom Besteller vor Baubeginn einzuholen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Besteller.
(7) PlanungsunterlagenAlle anfallenden Gebühren sowie Kosten, die für die Genehmigungs- oder Prüfungsverfahren anfallen, sind vom Bauherrn zu tragen und nicht im Vertragspreis enthalten.
(8) EinmessungAuch die Kosten für eine etwaige Einmessung des Baugrundstücks sind vom Besteller zu tragen. Diese Kosten sind nicht im Vertragspreis der Grünovation GmbH enthalten.
§ 6 Sonstige Bedingungen- Regelung bei Baumaßnahmen
(1) Konstruktion-, Form- und Farbänderungen: Konstruktions-, Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor, sofern sie auf technischen Verbesserungen, gesetzlichen Vorgaben oder behördlichen Auflagen basieren. Solche Änderungen werden nur vorgenommen, wenn sie für den Besteller zumutbar sind und dessen Interessen nicht unbedingt beeinträchtigen.
(2) Materialeigenschaften bei Natursteinprodukten: Bei Natursteinprodukten können materialbedingte Farb- und Maßabweichungen auftreten. Diese natürlichen Variationen stellen keinen Mangel dar, sofern sie im Rahmen des Üblichen liegen und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
(3) Kalkausprägungen auf Betonprodukten: Kalkausprägungen können bei Betonpflastern und Betonfertigteilen produktionsbedingt auftreten. Diese Erscheinungen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar, sofern Sie die Funktionalität des Produkts nicht beeinträchtigen und im Laufe der Zeit von selbst verblassen oder verschwinden.
§ 7 Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller: Der Besteller ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, die zur Ermöglichung unserer Werkleistung erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Schlüssel, Unterlagen, Freigaben, behördliche Genehmigungen und sonstige relevante Informationen.
§ 8 Abnahme:
(1) Abnahme- Regelung bei Winterdienst und sonstigen Werkleistungen: Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Es gilt § 640 BGB, insbesondere die Regelung zur fiktiven Abnahme, sofern der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert oder nicht innerhalb der angemessenen Frist erklärt.
(2) Abnahme- Regelung bei Bauleistungen:
a. Nach der Fertigstellung des Werkes wird eine förmliche Abnahme durchgeführt. Hierzu vereinbaren der Besteller und wir einen gemeinsamen Termin zur Besichtigung des Werks. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. In diesem Protokoll werden etwaige Mängel und Restarbeiten festgehalten sowie eine Frist zu deren Beseitigung vereinbart.
b. Abnahmeverlangen: Wir sind berechtigt, nach Fertigstellung des Werks die Abnahme zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens einen Abnahmetermin zu ermöglichen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder verweigert er die Abnahme ohne schriftliche Angabe wesentlicher Mängel innerhalb von drei Tagen nach dem Abnahmetermin, gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Sollte der Besteller zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, wird er rechtzeitig darüber informiert, dass das Unternehmen die Abnahme einseitig durchführen kann. In diesem Fall gilt das Werk ebenfalls gem. § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
c. Teilabnahme: Sofern vertraglich vereinbart, kann für in sich abgeschlossene Teile des Werks eine Teilabnahme durchgeführt werden. Für diese Teilabnahme gelten die Regelungen der Absätze 2 a und b entsprechend.
(3) Wirkung der Abnahme: Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks auf den Besteller über. Zudem beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Tag der Abnahme.
§ 9 Winterdienst
(1) Verzögerungen bei der Ausführung von Winterdienstleistungen aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse (z.B. andauernder starker Schneefall) oder unvermeidbarer Verkehrsbehinderungen stellen keine Pflichtverletzung dar. In solchen Fällen wird die Leistung schnellstmöglich nachgeholt. Gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt, soweit diese nicht durch höhere Gewalt ausgeschlossen sind.
(2) Bei besonderen Witterungsverhältnissen, insbesondere bei der Bildung von Blitzeis, kann der Winterdienst vorübergehend ausgesetzt werden, wenn eine sichere Durchführung nicht gewährleistet ist. Die Leistung wir erbracht, sobald dies unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Insbesondere bei außergewöhnlichen oder unzumutbaren Straßenverhältnissen sind wir berechtigt, den Einsatz zu verschieben, bis eine gefahrlose Durchführung gewährleistet ist.
§ 10. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind nach Abnahme des Werks sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Unternehmer geraten nach Ablauf dieser Frist in Verzug. Verbraucher geraten in Verzug, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zahlen und zuvor in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurden. Maßgeblich für eine fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Falls Skonto vereinbart wurde, gilt die vertraglich festgelegte Skontofrist, wobei ebenfalls der Zahlungseingang entscheidend ist.
(2) Ergänzende Regelung bei Baumaßnahmen:
Der vereinbarte Gesamtpreis ist entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die Zahlungsabschnitte werden zwischen den Parteien individuell im Vertrag festgelegt.
(3) Sollten ein oder mehrere Gewerke in Eigenleistung des Bestellers ausgeführt werden, wird der Zahlungsplan dahingehend abgeändert, dass bei Erreichen der Voraussetzung für die Eigenleistung die jeweilige Rate fällig wird. Beispäter erteilten Angeboten für Sonderwünsche wird der Baupreis prozentual der jeweiligen Baustufe zugeschlagen.
§ 11 Widerrufsrecht- Regelung nur für Verbraucher als Besteller
Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, von dem Abweichungen nur zugunsten des Verbrauchers zulässig sind. Hierüber informiert der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen wie folgt:
WIDERRUFSBELEHRUNG:WiderrufsrechtSie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat oder den Vertrag unterzeichnet hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Kontaktdaten s. unten) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. einmit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie könneneine andere eindeutige Erklärung zur Ausübung Ihres Widerrufsrechts auch auf unserer Webseite herunterladen oder ausdrucken. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Kontaktdaten für den Widerruf:
Im Falle einer schriftlichen Widerrufserklärung:
Grünovation GmbH, Pirnaer Landstr. 26, 01833 Stolpen
Telefon: 035973/648461
Mail: kontakt@gruenovation-galabau.de
Folgen des Widerrufs
Widerrufen Sie als Besteller diesen Vertrag, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 12 Gewährleistung, Verjährung, Haftung- Regelung für Verbraucher als Besteller
(1) Gewährleistung:
a. Bei Mängeln des Werks hat der Verbraucher als Besteller das Recht auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, Neulieferung bzw. Neuerstellung.
b. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) zu.
c. Von der Pflicht zur Mängelbeseitigung sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme des Werks infolge unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung durch den Besteller oder Dritte oder infolge normaler, bestimmungsgemäßer Abnutzung (zum Beispiel bei Dichtungen) entstanden sind. Bei Pflanzungen übernehmen wir die Gewährleistung nur für fachgerechte Lieferung und Pflanzung. Ein Anspruch auf das Anwachsen der Pflanzen besteht nur, wenn eine Fertigstellungspflege für die Dauer von … Monaten vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls übernehmen wir keine Haftung für das Anwachsen der Pflanzen, es sei denn, es liegt ein Fehler unsererseits bei der Pflanzung oder der Auswahl des Pflanzmaterials vor.
d. Kommen wir der Aufforderung des Verbrauchers als Besteller zur Mängelbeseitigung nach, so ist der Verbraucher verpflichtet, uns den vereinbarten Zugang zum Objekt rechtzeitig und ordnungsgemäß zu gewähren. Kommt der Verbraucher dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach oder stellt sich heraus, dass das Werk mangelfrei ist- insbesondere, wenn sein Verhalten den Mangel verursacht oder eine Nachbesserung verändert hat-, trägt der Verbraucher unsere dadurch entstehenden Aufwendungen, berechnet nach ortsüblichen Sätzen.
(2) Verjährunga.
Die Mängelansprüche des Verbrauchers als Besteller verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, aa. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Bauwerkssubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) bb. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten - bei Neuerrichtung des Bauwerks zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, - nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind - und die eingebauten Teile mit dem Bauwerk fest verbunden werden.
b. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt im Übrigen, sofern nicht gesetzlich abweichend geregelt, zwei Jahre ab Abnahme des Werks. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist insoweit, als dies gesetzlich vorgesehen ist
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(3) Haftung:
a. Wir haften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b. Für sonstige Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
c. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
d. Weitergehende Haftungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 13 Gewährleistung, Verjährung, Haftung- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Gewährleistung:
a. Der Unternehmer als Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
b. Bei berechtigter Mängelrüge ist dem Besteller zunächst die Nacherfüllung in Form von Beseitigung des Mangels oder Neulieferung/ Neuerstellung anzubieten.
c. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer als Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz verlangen.
d. Von der Pflicht zur Mängelbeseitigung sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme des Werks infolge unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung durch den Besteller oder Dritte oder infolge normaler, bestimmungsgemäßer Abnutzung (zum Beispiel bei Dichtungen) entstanden sind. Bei Pflanzungen übernehmen wir die Gewährleistung nur für fachgerechte Lieferung und Pflanzung. Ein Anspruch auf das Anwachsen der Pflanzen besteht nur, wenn eine Fertigstellungspflege für die Dauer von … Monaten vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls übernehmen wir keine Haftung für das Anwachsen der Pflanzen, es sei denn, es liegt ein Fehler unsererseits bei der Pflanzung oder der Auswahl des Pflanzmaterials vor.
e. Kommen wir der Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach, so ist der Besteller verpflichtet, uns den vereinbarten Zugang zum Objekt rechtzeitig und ordnungsgemäß zu gewähren. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach oder stellt sich heraus, dass das Werk mangelfrei ist- insbesondere, wenn sein Verhalten den Mangel verursacht oder eine Nachbesserung verändert hat-, trägt der Besteller unsere dadurch entstehenden Aufwendungen, berechnet nach ortsüblichen Sätzen.
(2) Verjährung: Für Unternehmer als Besteller wird vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche aus dem Werkvertrag ab Abnahme wie folgt beschränkt wird:
a. Für Arbeiten, die als unwesentliche Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, gilt § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
b. Für Werkleistungen, die keine Bauwerke oder Bauwerksbestandteile betreffen, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Frist vereinbart. Die vorstehende Verkürzung der Gewährleistungsfrist erfolgt unter der Beachtung der gesetzlichen Mindestgrenze von einem Jahr. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist insoweit, als dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Haftung:
a. Für Schäden, die aus der Ausführung des Werkes entstehen haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Falle ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c. Unbeschränkt haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d. Weitergehende Haftungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht- Regelung für Verbraucher als Besteller
(1) Der Verbraucher als Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Verbraucher nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Der Unternehmer als Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Die Aufrechnung mit anderen als aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen ist ausgeschlossen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Unternehmer als Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§16 Eigentumsvorbehalt- Regelung für Verbraucher als Besteller:
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behalten wir uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
§ 17 Eigentumsvorbehalt- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstückes des Bestellers geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
(3) Die Kosten geht der Demontage gehen zulasten des Bestellers.
(4) Werden die von uns eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Besteller, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung schon jetzt an uns ab.
§ 18 Alternative Streitbeilegung- Regelung für Verbraucher als Besteller:Alternative Streitbeilegung: Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
§ 19 Gerichtsstand, Vertragssprache- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Gerichtsstand ist entweder der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Besteller als juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bzw. als Unternehmen in Kaufmannseigenschaft handelt.
(2) Vertragssprache ist Deutsch. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers und unseren AGB gelten ausdrücklich nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart.
§1 Geltungsbereich dieser Bedingungen/ Begriffserklärungen
(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, mit Verbrauchern (§ 13 BGB) oder Unternehmern (§14 BGB). Sie sind auf unserer Webseite abrufbar. Gegenüber Unternehmern gelten diese auch für künftige Geschäfte, sofern der Besteller bei Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Grünovation GmbH auszuführenden Auftrag des Auftragsgebers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Grünovation GmbH ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
(3) Die Grünovation GmbH als Auftragnehmer wird im Weiteren als „Grünovation GmbH“ „Werkunternehmer“, „wir“ oder „uns“ bezeichnet. Der Auftraggeber wird im Weiteren „Besteller“ genannt. Die Unterscheidung von „Verbraucher als Besteller“ oder „Unternehmer als Besteller“ dient der Unterscheidung der Anwendbarkeit der einzelnen damit gekennzeichneten Regelungen, die dann nur für Verbraucher bzw. nur für Unternehmer gelten. Alle nicht gesondert gekennzeichneten Klauseln gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Mit „Winterdienst“ gekennzeichnete Regelungen gelten ausschließlich für den Winterdienst. Mit „Baumaßnahmen“ gekennzeichnete Regelungen gelten für Vorhaben im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Sofern keine gesonderte Kennzeichnung erfolgt, gelten die Regelungen für alle Bereiche.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag ist ein Werkvertrag gem. BGB § 631 ff.
(2) Unsere Angebote und Leistungsverzeichnisse sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Auch in Prospekten, Anzeigen, Online-Portalen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben und Bauausführung- freibleibend und zunächst unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen,Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot des Bestellers dar und muss in Textform erfolgen. Wir können dieBestellung innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(4) Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande, wobei eine Übersendung per E-Mail zulässig ist. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Vertragsbestandteile
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden u.a., Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse, Leistungsbeschreibungen, Standsicherheitsnachweise, Grundrisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
(2) Der Besteller ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. SolcheÄnderungswünsche werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig in Textform angezeigt werden, eine Einigung über die Änderung der Vergütung erzielt wird und die Änderung von uns in Textform bestätigt wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.
§ 4. Voraussetzungen, Preise: (1) Positionsabrechnung:a. Die Abrechnung der vereinbarten Leistungen erfolgt auf Basis einer Positionsabrechnung. Dabei werden die tatsächlich erbrachten Leistungen gemäß den im Vertrag oder Angebot aufgeführten Positionen abgerechnet. Die Preise ergeben sich aus dem Vertrag. Jede Position enthält eine Beschreibung der Leistung, die Mengeneinheit sowie den vereinbarten Einheitspreis. Die endgültige Abrechnung richtet sich nach den tatsächlich ausgeführten Mengen und Leistungen.
(2) Baumaßnahmena. Definition Baubeginn: Als Baubeginn gilt der dokumentierte Zeitpunkt, an dem wir die ersten Bauarbeiten gemäß Leistungsverzeichnis tatsächlich aufgenommen haben.
b. Keine Verzögerung durch den Werkunternehmer: Verzögerungen, die den Baubeginn hinauszögern, dürfen nicht von uns zu vertreten sein.
c. Die zwischen dem Zeitraum des Vertragsschlusses und dem Beginn der Bauausführung eintretenden Preissteigerungen für die im Vertrag bezeichneten Materialien werden dann auf den Besteller umgelegt, wenn diese Steigerungen mehr als 3 % des bei Vertragsschluss vereinbarten Preises betragen und die Verzögerung des Baubeginns nicht durch uns zu vertreten ist. Preissteigerungen bis zu einem Umfang von 3 % bleiben unberücksichtigt.
Anpassung bei Über- oder Unterschreitung des Schwellenwertes: Erreicht oder übersteigt der Anstieg der Materialpreise den Schwellenwert von 3 %, sind wir berechtigt, den vertraglich vereinbarten Materialpreis anteilig anzupassen. Dies gilt ebenso für Preissenkungen ab einem Schwellenwert von 3 %. Die Anpassung bemisst sich anteilig am zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preis und dem tatsächlichen prozentualen Anstieg, der den 3 %-Schwellenwert übersteigt. Der Besteller wird über die Berechnung und die zugrunde liegenden Nachweise der gestiegenen Beschaffungskosten mindestens 14 Tage vor der Anpassung schriftlich informiert.
Dokumentationspflicht: Zur Geltendmachung der Preisanpassung haben wir dem Besteller auf Verlangen entsprechende Nachweise über die gestiegenen Materialbeschaffungskosten vorzulegen.
(3). Wurde ein Gesamtfestpreis für bestimmte Leistungen in einem bestimmten im Vertrag benannten Zeitraum vereinbart, so bleibt dieser für die vertraglich festgelegten Positionen unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Mengen für diesen Zeitraum verbindlich. Für zusätzliche oder geänderte Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, erfolgt die Abrechnung nach Position Abrechnung gemäß den vertraglich vereinbarten oder nicht festgelegt, ortsüblichen Einheitspreisen.
(4) Zusatzleistungen und deren Vergütung:a. Falls im Rahmen der Ausführung Leistungen erforderlich werden, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden, hierzu zählen insbesondere: Zusatzleistungen sowie Änderungen des vereinbarten Baufensters, werden wir den Besteller unverzüglich in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) über Art, Umfang und voraussichtliche Mehrkosten informieren. Zusatzleistungen sind alle Arbeiten, die nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind oder nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers durchgeführt werden.
b. Genehmigung der Zusatzleistungen: Die Durchführung der Zusatzleistungen erfolgt erst, wenn der Besteller der Ausführung in Textform zugestimmt hat. Der Besteller hat die ihm vorgelegten Informationen innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu prüfen und entweder in Textform zuzustimmen oder abzulehnen.
c. Vergütung Zusatzleistungen: Für die genehmigten Zusatzleistungen wird ein Stundensatz von 55,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe, derzeit 19%, vereinbart, sofern im Vertrag kein abweichender Stundenlohn für etwaige Zusatzleistungen zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines detaillierten nachvollziehbaren Stundennachweises. Sämtliche anfallenden Mehrkosten im Zusammenhang mit den genehmigten Zusatzleistungen werden ausschließlich auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden berechnet. Dieser Stundensatz umfasst ausdrücklich: die Durchführung der Arbeiten einschließlich sämtlicher Vor- und Nachbereitung soweit diese im Rahmen der regulären Arbeitsleistung anfallen und die An- und Abfahrt zum und vom Einsatzort. Vor- und Nachbereitungsarbeiten umfassen alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Hauptarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. (Zum Beispiel Materialbeschaffung, Einrichtung des Arbeitsbereichs, Abbau, Reinigung etc.) Sämtliche zusätzliche Reisekosten, wie Übernachtungs- oder Transportkosten, werden gesondert abgerechnet und müssen vorher durch den Besteller genehmigt werden. Pausenzeiten, die während der Baumaßnahme eingehalten werden, werden von der Abrechnung ausgenommen. Für Pausen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Abrechnung der Arbeitsleistung erfolgt abschließend nach Beendigung der Baumaßnahme oder in vertraglich vereinbarten Abrechnungsintervallen.
(5) Alle Preise gelten zuzüglich der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Umsatzsteuer, derzeit i.H.v. 19%. Eine Nachforderung bleibt der Grünovation GmbH vorbehalten, wenn sich der Mehrwertsteuersatz erhöhen sollte.
§ 5 Baumaßnahmen- Pflichten des Bestellers
(1) Es muss ein baureifer Bauplatz im vertraglich vereinbarten Zustand zur Verfügung stehen. Die Zurverfügungstellung des für die vorgesehenen Arbeiten geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstücks ist Sache des Bestellers. Werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr muss unbehinderter Zugang zum Grundstück für uns vorhanden sein.
(2) Der Bauplatz muss im Baubereich frei von Gebäudeteilen, Baumbestand und sonstigen Hindernissen sein, während der Bauzeit für schwere Baufahrzeuge bis zur Baugrube anfahrbereit sein und über ausreichende Lagermöglichkeiten fürErdaushub und Material verfügen.
(3) Auflagenfreie Baugenehmigung/ sonstige Genehmigungen: Die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist Sache des Bestellers. Der Besteller hat uns vor Beginn der Baumaßnahme eine behördliche Genehmigung vorzulegen, die den vorbereitenden Bauantrag ohne wesentliche Auflagen bewilligt, sofern das Vorhaben nicht antragsfrei ist. Solange uns diese Unterlagen nicht vorliegen,besteht kein Anspruch auf Ausführung der geschuldeten Leistungen.
(4) Versorgung: Stromanschluss, bzw. ein Baustromkasten mit 220 und 380 V/ 32 A für die Baumaßnahme sind aufdem Bauplatz vom Besteller vor Baubeginn vorzuhalten und während der Bauzeit bereitzustellen. Die Verbrauchskostensind nicht im Vertragspreis enthalten. Diese Kosten trägt der Besteller. Das Gleiche gilt für einen Frischwasseranschluss.
(5) WC und Aufenthaltsräume:
Der Besteller verpflichtet sich, uns vor Beginn der Bauarbeiten geeignete Sanitäreinrichtungen (insbesondere Toiletten) sowie einen angemessenen Aufenthaltsraum für unsere Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und während der gesamten Baumaßnahme bereitzuhalten. Bereitstellung durch uns: Sollte die Bereitstellung der genannten Einrichtungen durch uns erfolgen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. In diesem Fall werden die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung der Einrichtung dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Sondernutzungsgebühren: Die Genehmigung für eine Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums während der Baumaßnahme ist vom Besteller vor Baubeginn einzuholen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Besteller.
(7) PlanungsunterlagenAlle anfallenden Gebühren sowie Kosten, die für die Genehmigungs- oder Prüfungsverfahren anfallen, sind vom Bauherrn zu tragen und nicht im Vertragspreis enthalten.
(8) EinmessungAuch die Kosten für eine etwaige Einmessung des Baugrundstücks sind vom Besteller zu tragen. Diese Kosten sind nicht im Vertragspreis der Grünovation GmbH enthalten.
§ 6 Sonstige Bedingungen- Regelung bei Baumaßnahmen
(1) Konstruktion-, Form- und Farbänderungen: Konstruktions-, Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor, sofern sie auf technischen Verbesserungen, gesetzlichen Vorgaben oder behördlichen Auflagen basieren. Solche Änderungen werden nur vorgenommen, wenn sie für den Besteller zumutbar sind und dessen Interessen nicht unbedingt beeinträchtigen.
(2) Materialeigenschaften bei Natursteinprodukten: Bei Natursteinprodukten können materialbedingte Farb- und Maßabweichungen auftreten. Diese natürlichen Variationen stellen keinen Mangel dar, sofern sie im Rahmen des Üblichen liegen und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
(3) Kalkausprägungen auf Betonprodukten: Kalkausprägungen können bei Betonpflastern und Betonfertigteilen produktionsbedingt auftreten. Diese Erscheinungen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar, sofern Sie die Funktionalität des Produkts nicht beeinträchtigen und im Laufe der Zeit von selbst verblassen oder verschwinden.
§ 7 Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller: Der Besteller ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, die zur Ermöglichung unserer Werkleistung erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Schlüssel, Unterlagen, Freigaben, behördliche Genehmigungen und sonstige relevante Informationen.
§ 8 Abnahme:
(1) Abnahme- Regelung bei Winterdienst und sonstigen Werkleistungen: Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Es gilt § 640 BGB, insbesondere die Regelung zur fiktiven Abnahme, sofern der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert oder nicht innerhalb der angemessenen Frist erklärt.
(2) Abnahme- Regelung bei Bauleistungen:
a. Nach der Fertigstellung des Werkes wird eine förmliche Abnahme durchgeführt. Hierzu vereinbaren der Besteller und wir einen gemeinsamen Termin zur Besichtigung des Werks. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. In diesem Protokoll werden etwaige Mängel und Restarbeiten festgehalten sowie eine Frist zu deren Beseitigung vereinbart.
b. Abnahmeverlangen: Wir sind berechtigt, nach Fertigstellung des Werks die Abnahme zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens einen Abnahmetermin zu ermöglichen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder verweigert er die Abnahme ohne schriftliche Angabe wesentlicher Mängel innerhalb von drei Tagen nach dem Abnahmetermin, gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Sollte der Besteller zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, wird er rechtzeitig darüber informiert, dass das Unternehmen die Abnahme einseitig durchführen kann. In diesem Fall gilt das Werk ebenfalls gem. § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
c. Teilabnahme: Sofern vertraglich vereinbart, kann für in sich abgeschlossene Teile des Werks eine Teilabnahme durchgeführt werden. Für diese Teilabnahme gelten die Regelungen der Absätze 2 a und b entsprechend.
(3) Wirkung der Abnahme: Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks auf den Besteller über. Zudem beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Tag der Abnahme.
§ 9 Winterdienst
(1) Verzögerungen bei der Ausführung von Winterdienstleistungen aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse (z.B. andauernder starker Schneefall) oder unvermeidbarer Verkehrsbehinderungen stellen keine Pflichtverletzung dar. In solchen Fällen wird die Leistung schnellstmöglich nachgeholt. Gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt, soweit diese nicht durch höhere Gewalt ausgeschlossen sind.
(2) Bei besonderen Witterungsverhältnissen, insbesondere bei der Bildung von Blitzeis, kann der Winterdienst vorübergehend ausgesetzt werden, wenn eine sichere Durchführung nicht gewährleistet ist. Die Leistung wir erbracht, sobald dies unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Insbesondere bei außergewöhnlichen oder unzumutbaren Straßenverhältnissen sind wir berechtigt, den Einsatz zu verschieben, bis eine gefahrlose Durchführung gewährleistet ist.
§ 10. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind nach Abnahme des Werks sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Unternehmer geraten nach Ablauf dieser Frist in Verzug. Verbraucher geraten in Verzug, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zahlen und zuvor in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurden. Maßgeblich für eine fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Falls Skonto vereinbart wurde, gilt die vertraglich festgelegte Skontofrist, wobei ebenfalls der Zahlungseingang entscheidend ist.
(2) Ergänzende Regelung bei Baumaßnahmen:
Der vereinbarte Gesamtpreis ist entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die Zahlungsabschnitte werden zwischen den Parteien individuell im Vertrag festgelegt.
(3) Sollten ein oder mehrere Gewerke in Eigenleistung des Bestellers ausgeführt werden, wird der Zahlungsplan dahingehend abgeändert, dass bei Erreichen der Voraussetzung für die Eigenleistung die jeweilige Rate fällig wird. Beispäter erteilten Angeboten für Sonderwünsche wird der Baupreis prozentual der jeweiligen Baustufe zugeschlagen.
§ 11 Widerrufsrecht- Regelung nur für Verbraucher als Besteller
Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, von dem Abweichungen nur zugunsten des Verbrauchers zulässig sind. Hierüber informiert der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen wie folgt:
WIDERRUFSBELEHRUNG:WiderrufsrechtSie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat oder den Vertrag unterzeichnet hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Kontaktdaten s. unten) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. einmit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie könneneine andere eindeutige Erklärung zur Ausübung Ihres Widerrufsrechts auch auf unserer Webseite herunterladen oder ausdrucken. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Kontaktdaten für den Widerruf:
Im Falle einer schriftlichen Widerrufserklärung:
Grünovation GmbH, Pirnaer Landstr. 26, 01833 Stolpen
Telefon: 035973/648461
Mail: kontakt@gruenovation-galabau.de
Folgen des Widerrufs
Widerrufen Sie als Besteller diesen Vertrag, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 12 Gewährleistung, Verjährung, Haftung- Regelung für Verbraucher als Besteller
(1) Gewährleistung:
a. Bei Mängeln des Werks hat der Verbraucher als Besteller das Recht auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, Neulieferung bzw. Neuerstellung.
b. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) zu.
c. Von der Pflicht zur Mängelbeseitigung sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme des Werks infolge unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung durch den Besteller oder Dritte oder infolge normaler, bestimmungsgemäßer Abnutzung (zum Beispiel bei Dichtungen) entstanden sind. Bei Pflanzungen übernehmen wir die Gewährleistung nur für fachgerechte Lieferung und Pflanzung. Ein Anspruch auf das Anwachsen der Pflanzen besteht nur, wenn eine Fertigstellungspflege für die Dauer von … Monaten vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls übernehmen wir keine Haftung für das Anwachsen der Pflanzen, es sei denn, es liegt ein Fehler unsererseits bei der Pflanzung oder der Auswahl des Pflanzmaterials vor.
d. Kommen wir der Aufforderung des Verbrauchers als Besteller zur Mängelbeseitigung nach, so ist der Verbraucher verpflichtet, uns den vereinbarten Zugang zum Objekt rechtzeitig und ordnungsgemäß zu gewähren. Kommt der Verbraucher dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach oder stellt sich heraus, dass das Werk mangelfrei ist- insbesondere, wenn sein Verhalten den Mangel verursacht oder eine Nachbesserung verändert hat-, trägt der Verbraucher unsere dadurch entstehenden Aufwendungen, berechnet nach ortsüblichen Sätzen.
(2) Verjährunga.
Die Mängelansprüche des Verbrauchers als Besteller verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, aa. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Bauwerkssubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) bb. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten - bei Neuerrichtung des Bauwerks zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, - nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind - und die eingebauten Teile mit dem Bauwerk fest verbunden werden.
b. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt im Übrigen, sofern nicht gesetzlich abweichend geregelt, zwei Jahre ab Abnahme des Werks. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist insoweit, als dies gesetzlich vorgesehen ist
.
(3) Haftung:
a. Wir haften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b. Für sonstige Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
c. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
d. Weitergehende Haftungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 13 Gewährleistung, Verjährung, Haftung- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Gewährleistung:
a. Der Unternehmer als Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
b. Bei berechtigter Mängelrüge ist dem Besteller zunächst die Nacherfüllung in Form von Beseitigung des Mangels oder Neulieferung/ Neuerstellung anzubieten.
c. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer als Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz verlangen.
d. Von der Pflicht zur Mängelbeseitigung sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme des Werks infolge unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung durch den Besteller oder Dritte oder infolge normaler, bestimmungsgemäßer Abnutzung (zum Beispiel bei Dichtungen) entstanden sind. Bei Pflanzungen übernehmen wir die Gewährleistung nur für fachgerechte Lieferung und Pflanzung. Ein Anspruch auf das Anwachsen der Pflanzen besteht nur, wenn eine Fertigstellungspflege für die Dauer von … Monaten vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls übernehmen wir keine Haftung für das Anwachsen der Pflanzen, es sei denn, es liegt ein Fehler unsererseits bei der Pflanzung oder der Auswahl des Pflanzmaterials vor.
e. Kommen wir der Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach, so ist der Besteller verpflichtet, uns den vereinbarten Zugang zum Objekt rechtzeitig und ordnungsgemäß zu gewähren. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach oder stellt sich heraus, dass das Werk mangelfrei ist- insbesondere, wenn sein Verhalten den Mangel verursacht oder eine Nachbesserung verändert hat-, trägt der Besteller unsere dadurch entstehenden Aufwendungen, berechnet nach ortsüblichen Sätzen.
(2) Verjährung: Für Unternehmer als Besteller wird vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche aus dem Werkvertrag ab Abnahme wie folgt beschränkt wird:
a. Für Arbeiten, die als unwesentliche Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, gilt § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
b. Für Werkleistungen, die keine Bauwerke oder Bauwerksbestandteile betreffen, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Frist vereinbart. Die vorstehende Verkürzung der Gewährleistungsfrist erfolgt unter der Beachtung der gesetzlichen Mindestgrenze von einem Jahr. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist insoweit, als dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Haftung:
a. Für Schäden, die aus der Ausführung des Werkes entstehen haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Falle ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c. Unbeschränkt haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d. Weitergehende Haftungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht- Regelung für Verbraucher als Besteller
(1) Der Verbraucher als Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Verbraucher nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Der Unternehmer als Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Die Aufrechnung mit anderen als aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen ist ausgeschlossen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Unternehmer als Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§16 Eigentumsvorbehalt- Regelung für Verbraucher als Besteller:
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behalten wir uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
§ 17 Eigentumsvorbehalt- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstückes des Bestellers geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
(3) Die Kosten geht der Demontage gehen zulasten des Bestellers.
(4) Werden die von uns eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Besteller, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung schon jetzt an uns ab.
§ 18 Alternative Streitbeilegung- Regelung für Verbraucher als Besteller:Alternative Streitbeilegung: Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
§ 19 Gerichtsstand, Vertragssprache- Regelung für Unternehmer als Besteller:
(1) Gerichtsstand ist entweder der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Besteller als juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bzw. als Unternehmen in Kaufmannseigenschaft handelt.
(2) Vertragssprache ist Deutsch. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers und unseren AGB gelten ausdrücklich nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart.